Regelungen zu angekündigten kleinen schriftliche Leistungsnachweisen „AKSL“
Generell gilt:
- Die Lehrkräfte entscheiden im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung, welche Arten von kleinen Leistungsnachweisen sie in einer Klasse verlangen. Dies wird den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern (Elternabend) frühzeitig, transparent und verbindlich mitgeteilt. Gemäß § 21 GSO sollen mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf grundlegende Ergebnisse und Inhalte des bisherigen Kompetenzaufbaus beziehen.
- Eine Lehrkraft kann sich ausschließlich für angekündigte kleine schriftliche Leistungsnachweise oder unangekündigte Stegreifaufgaben entscheiden oder auch beide Formen für möglich erachten.
- Angekündigte kleine Leistungsnachweise können in allen Jahrgangsstufen gefordert werden (Jgst. 5-13).
Für angekündigte kleine schriftliche Leistungsnachweise gilt am AAG konkret:
- Der Stoffumfang beträgt maximal zwei Wochenstunden. Zur jeweiligen Lehrplaneinheit gehöriges „Grundwissen“ bzw. „Grundfertigkeiten“ können mit abgeprüft werden.
- Sie werden spätestens in der Stunde vor dem für den AKSL geplanten Termin angekündigt.
- Die Lehrkräfte tragen die AKSL in WebUntis als „Test“ einund informieren die Klassen mündlich über den Termin.
- Die Bearbeitungszeit für einen AKSL liegt bei 20 bis maximal 25 Minuten, in der Oberstufe sind bis zu 30 Minuten plus Einlesezeit möglich.
- Das Anforderungsniveau entspricht dem einer Stegreifaufgabe.
- An einem Tag, an dem ein großer Leistungsnachweis oder eine Kurzarbeit gefordert werden, kann kein AKSL stattfinden.
- An einem Tag dürfen maximal zwei AKSL stattfinden.
- Ob darüber hinaus eine andere Lehrkraft an diesem Tag außerdem eine Stegreifaufgabe hält, liegt in deren pädagogischem Ermessen.
- In der Regel werden AKSL einfach gewichtet.
- Schülerinnen und Schüler, die in einer der für den AKSL relevanten Unterrichtsstunden nicht im Unterricht anwesend waren, aber ausreichend Zeit hatten, um sich den Stoff anzueignen und sich bei Fragen an die Lehrkraft zu wenden, nehmen an dem AKSL teil.
- Da AKSL angekündigte Leistungsnachweise sind, werden sie in der Regel auch gemäß § 27 GSO nachgeschrieben. Davon kann im Einzelfall in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft abgewichen werden.
Stand: 23.05.2025